Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

a. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr der Baustoffwerk LIMEX-VENUSBERG GmbH (nachfolgend: LIMEX) mit seinem Vertragspartner (nachfolgend: Vertragspartner), die als Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen tätig werden.

b. Etwaigen anders lautende Geschäftsbedingungen oder sonstige Bestimmungen des Vertragspartners werden nur wirksam, wenn LIMEX diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.

c. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen – einschließlich der Schriftformklausel – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

d. Ergänzend gelten das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Handelsgesetzbuch (HGB).

2. Vertragsabschluss, Preise

a. Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung angenommen. Unsere Angebote und Preise sind freibleibend. Unseren Preisen liegen, sofern nichts anderes vereinbart ist, die am Tage des Angebotes geltenden Material-, Lohn- und Logistikkosten oder die zu dieser Zeit gültigen Preislisten zugrunde. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt unserer Annahme der Bestellung gültigen Preise.

b. Die Preise verstehen sich ab Betonwerk bzw. Auslieferungslager, ausschließlich Aufstellung, Montage, Auslösen, Reisekosten, Fracht und Verpackung, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Sie verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

c. Skonto und sonstige Nachlässe bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Frachten, Paletten und Sonderleistungen sind grundsätzlich nicht skontierfähig.

d. Erfolgt die Lieferung später als 3 Monate nach Vertragsabschluss, so sind wir berechtigt, die Preise in dem Umfang anzupassen, in welchem höhere Kosten für Material und / oder Lohn bzw. Transport und / oder Energie entstanden sind.

3. Lieferung

a. Erfüllungsort für die Lieferung ist das Betonwerk, Auslieferungslager oder das im Auftrag der LIMEX tätige Unternehmen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

b. Gefahrübergang

aa. Ist Leistungs- und Erfolgsort das Betonwerk, Auslieferungslager oder das im Auftrag der LIMEX tätige Unternehmen (Holschuld), geht die Gefahr der Beschädigung oder des zufälligen Untergangs der Ware mit der Übergabe an den Vertragspartner oder an den von dem Vertragspartner mit der Abholung beauftragten Dritten über. Bestellte Ware, die nach Kommissionierung für den Vertragspartner bereitgestellt wurde, ist zum vereinbarten Termin abzuholen. Wird die Ware trotz Freigabe nicht zum Termin abgeholt, be-rechnet LIMEX Lagerkosten von wöchentlich 1 % des Warenwertes netto, jedoch maximal 10 % insgesamt.

bb. Ist Leistungs- und Erfolgsort der Sitz des Vertragspartners oder ein von ihm benannter anderer Ort (Bringschuld), geht die Gefahr der Beschädigung oder des zufälligen Untergangs der Ware mit der vereinbarten Ablieferung der Ware über.

cc. Ist der Leistungsort das Werk und der Erfolgsort der Wohnsitz des Vertragspartners oder ein von ihm benannter anderer Ort (Versendeverkauf, § 447 BGB), geht die Gefahr der Beschädigung oder des zufälligen Untergangs der Ware mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

dd. Befindet sich der Vertragspartner mit der Entgegennahme der Ware in Annahmeverzug (Gläubigerverzug), geht die Gefahr auf ihn über. Dies gilt nicht, wenn die Ware während des Gläubigerverzugs aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der LIMEX untergeht oder beschädigt wird.

c. Abruflieferungen

aa. Bei Abrufaufträgen muss die bestellte Ware innerhalb der Abruffrist mit angemessener Ankündigungsfrist abgeholt (vereinbarte Holschuld) bzw. bei Vereinbarung einer Schick- oder Bringschuld abgerufen bzw. abgenommen werden. Mit Ablauf der vereinbarten Abruffrist ist LIMEX berechtigt, die noch nicht abgerufene Ware in Rechnung zu stellen.

bb. Ist keine Frist für den Abruf vereinbart, muss der Abruf innerhalb von 10 Werktagen ab Meldung der Lieferbereitschaft erfolgen. Mit Ablauf dieser Frist ist LIMEX berechtigt, die noch nicht abgerufene Ware in Rechnung zu stellen.

cc. LIMEX ist berechtigt, für Abrufaufträge gefertigte und nicht in der Ablauffrist abgerufene Ware Lagerkosten von wöchentlich 1 % des Warenwertes netto, jedoch maximal 10 % insgesamt zu berechnen. Ferner ist LIMEX berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

d. Falls nichts Abweichendes vereinbart ist, behält sich LIMEX vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, soweit der Leistungszweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Nicht erhebliche Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen.

e. Für Anlieferungen im Rahmen einer vereinbarten Schick- oder Bringschuld werden, soweit nicht anders vereinbart, geeignete Zufahrtswege zur Abladestelle und die Möglichkeit zur unverzüglichen Entladung vorausgesetzt, andernfalls kann die Ware ins Lieferwerk zurückgefahren werden. Entstandene Wartezeiten und zusätzliche Aufwendungen hat der Vertragspartner zu tragen.

f. Sofern eine Lieferpflicht der LIMEX besteht, ruht diese, solange ihm vom Vertragspartner für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungshandlungen sowie alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen erteilt wurden.

g. Von LIMEX nicht zu vertretende Rohstoff- oder Energiemängel, Arbeitskämpfe, Pandemien, Unruhe, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen des Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren, von der LIMEX, seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen nicht zu vertretenden außergewöhnlichen Umstände, die die Lieferfähigkeit beeinträchtigen, befreien LIMEX für die Dauer ihres Bestehens von ihrer Lieferpflicht. In diesem Fall ist LIMEX ferner – unter Berücksichtigung der Nr. 5 dieser AGB – zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ihr die Leistung unmöglich oder unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Der Vertragspartner ist in diesem Fall des Rücktritts unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und die Gegenleistungen des Vertragspartners sind unverzüglich zu erstatten.
Im Fall höherer Gewalt kann der Vertragspartner auch ohne die zuvor genannte Einschränkung vom Vertrag zurücktreten.

h. LIMEX ist zum Rücktritt berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung unerwartete und außergewöhnliche (25 % und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken.

i. Wenn LIMEX die objektive Kreditunwürdigkeit des Vertragspartners bekannt wird oder der Vertragspartner falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und dadurch der Leistungsanspruch der LIMEX gefährdet wird, ist LIMEX – unter Berücksichtigung der Nr. 5 dieser AGB – zum schadensersatzfreien Rücktritt berechtigt.

4. Sachmängel

a. Die Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Andernfalls ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn LIMEX eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

b. Der Vertragspartner hat unverzüglich zu untersuchen und zu prüfen, ob die Ware einwandfrei und vollständig am Bestimmungsort zur Verfügung gestellt ist, und etwaige sichtbare Mängel sofort zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Fall vor einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Die Vorschrift des § 377 HGB findet unter den dort genannten Voraussetzungen Anwendung.

c. Im Fall von Mängelrügen darf der Vertragspartner Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Vertragspartner ist nur zur Zurückhaltung von Zahlungen unter Berufung auf Mängel berechtigt, wenn eine berechtigte Mängelrüge erhoben wird. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist LIMEX berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen von dem Vertragspartner ersetzt zu verlangen.

d. Die gelieferte Ware kann geringfügig von den, dem Vertragspartner vor Vertragsschluss, vorgelegten Mustern und Prospektdarstellungen abweichen. Farbabweichungen von Prospektdarstellungen sind technisch bedingt und stellen keinen Mangel der Produkte dar. Die Verwendung natürlicher Zusatzstoffe kann zu Schwankungen der Beschaffenheit der Produkte führen, wie z. B. geringfügige Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse. Unerhebliche Abweichungen, Veränderungen und Toleranzen stellen – von Falschlieferungen abgesehen – keine Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit die DIN-Normen erfüllt sind.

e. Leistungen oder Teilleistungen, die einen Sachmangel aufweisen, der innerhalb der Verjährungsfrist auftritt und dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an den Vertragspartner vorlag, hat LIMEX nach Wahl des Vertragspartners unentgeltlich nachzubessern oder nachzuliefern; die Vorschrift des § 439 BGB finden Anwendung.

f. LIMEX ist zunächst stets die Gelegenheit zur Nacherfüllung zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung zum wiederholten Mal fehl, kann der Vertragspartner – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Hat sich LIMEX als unzuverlässig erwiesen oder ist der Vertragspartner dringend auf die Benutzung der Ware angewiesen, kann der Vertragspartner – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – nach dem ersten gescheiterten Nacherfüllungsversuch vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

g. Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich unverhältnismäßig erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspräche seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

h. Nur in dringenden Fällen – der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwendung weiterer Schäden, wobei LIMEX sofort zu verständigen ist, oder wenn LIMEX mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist – kann der Vertragspartner den Mangel sofort selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und von LIMEX Ersatz ,der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, verlangen. Die Vorschrift des § 637 BGB bleibt unberührt.

i. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz wegen eines Mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn

aa. zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz,

bb. LIMEX einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat,

cc. der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der LIMEX, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruht,

dd. eine schuldhafte Pflichtverletzung der LIMEX, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Schaden für das Leben, den Körper oder die Gesundheit geführt hat.

ee. Die Bestimmungen gemäß Nr. 4 lit. i. dieser AGB gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Vertragspartners gegen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der LIMEX.

j. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer vom Vertragspartner zu vertretenden natürlichen Abnutzung oder vom Vertragspartner zu vertretende Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebs- und Streumittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Vertragspartner oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen, sofern diese nicht ausnahmsweise LIMEX zu vertreten hat, ebenfalls keine Mängelansprüche.

k. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen LIMEX bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner bei einem etwaigen Weiterverkauf keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs gilt ferner Nr. 4 lit. i. dieser AGB entsprechend.

l. Mängelansprüche bezüglich der Kaufsache verjähren in einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme der Sache. Die längeren Fristen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke) finden Anwendung.

m. Für das in § 437 BGB und § 634 BGB bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218 BGB. Der Vertragspartner kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 BGB die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann LIMEX vom Vertrag zurücktreten.

n. Auf das in § 437 BGB und § 634 BGB bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 BGB und Nr. 4 lit. d. dieser AGB entsprechende Anwendung.

o. Der Vertragspartner hat LIMEX Gelegenheit zur unverzüglichen Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere die mangelhafte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion zur Verfügung zu stellen.

5. Sonstige Schadensersatzansprüche

Sonstige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird (etwa nach dem Produkthaftungsgesetz) und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung der LIMEX, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der LIMEX, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der LIMEX beruhen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6. Unmöglichkeit; Störung der Geschäftsgrundlage

a. Im Falle der Unmöglichkeit der Leistung ist der Vertragspartner berechtigt, Schadensersatz nach Maßgabe der Nr. 5 dieser AGB zu verlangen, soweit LIMEX die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt bleibt unberührt.

b. Im Falle von unvorhersehbaren und von LIMEX bzw. vom Vertragspartner nicht zu vertretenden Ereignissen im Sinne der Nr. 3 lit. g., h. dieser AGB, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betriebsablauf der LIMEX erheblich einwirken, kann der Vertrag in beiderseitigem Einvernehmen unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst werden. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. LIMEX ist verpflichtet, vor Ausübung des Rücktrittsrechts, den Vertragspartner über die nicht mögliche bzw. unzumutbare Vertragsanpassung zu informieren sowie Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.

7. Zahlung, Fälligkeit und Verzug

a. LIMEX ist nicht verpflichtet, Wechsel anzunehmen. Entgegengenommene Wechsel kann LIMEX vor Verfall an den Vertragspartner zurückgeben und bei Fälligkeit sofortige Barzahlung fordern. LIMEX kann die Annahme von Schecks ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber.

b. Die Vorschrift des § 366 BGB findet Anwendung.

c. Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

d. Rechnungsbeträge sind – soweit nichts Abweichendes vereinbart ist – nach Erhalt der Ware sofort und ohne Abzug fällig. Der Vertragspartner kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt.

e. Eine Geldschuld ist während des Zahlungsverzugs – unbeschadet weiterer Ansprüche – zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt mindestens acht Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Bei Nachweis eines höheren Zinsschadens ist dieser zu erstatten.

8. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und Rechtsmängel

a. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von LIMEX erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Vertragspartner berechtigte Ansprüche erhebt, haftet LIMEX gegenüber seinem Vertragspartner innerhalb der in Nr. 4 lit. l. dieser AGB genannten Frist wie folgt:

aa. LIMEX hat nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffende Lieferung entweder ein Nutzungsrecht zu erwirken, sie dergestalt zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder auszutauschen. Ist dies LIMEX nur unter nicht angemessenen Bedingungen möglich, so ist diese – unter Berücksichtigung der Nr. 5 dieser AGB – zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Vertragspartner ist in diesem Falle des Rücktritts unverzüglich über die Unangemessenheit der Bedingungen zu informieren und die Gegenleistungen des Vertragspartners sind unverzüglich zu erstatten.

bb. Der Vertragspartner hat der LIMEX über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich zu verständigen. Er ist nicht berechtigt, eine Verletzung gegenüber dem Dritten anzuerkennen. Ferner müssen LIMEX alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Vertragspartner die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungssicht oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist dieser verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung keine Anerkennung einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

b. Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

c. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 8 lit. aa. dieser AGB genannten Ansprüche des Vertragspartners, im Übrigen die Bestimmungen der Nr. 4 lit. d., h. dieser AGB entsprechend.

d. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Nr. 4 dieser AGB entsprechend.

e. Weitergehende oder andere als die in Nr. 8 dieser AGB geregelten Ansprüche des Vertragspartners gegen LIMEX und ihrer Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels bestehen nicht.

9. Sicherungsrechte

a. LIMEX behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bzw. der Vergütung und im Falle von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung vor.

b. Übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, ist LIMEX auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.

c. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei erheblicher Verletzung dieser Pflicht, ist LIMEX berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.

d. Der Vertragspartner darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an seine Abnehmer weiterveräußern bzw. für diese verarbeiten. Der Vertragspartner tritt im Gegenzug seine Ansprüche gegen den betreffenden Abnehmer bis zur Höhe der Forderung der LIMEX gegen den Vertragspartner wegen Lieferung der betreffenden Ware ab. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und Verarbeitung entfällt, wenn der Vertragspartner mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart. Auf Verlangen der LIMEX hat der Vertragspartner, sobald er in Verzug gerät, die erfolgte Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und der LIMEX die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

e. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für die LIMEX. LIMEX steht das Eigentum oder Miteigentum, §§ 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu.

f. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht der LIMEX das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. der Vermischung, § 948 BGB, zu.

g. Die durch Verarbeitung, Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

h. Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten derart eingebaut, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden, so gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen des Vertragspartners gegen seine Abnehmer in Höhe des Einkaufswertes des verbauten Vorbehaltseigentums zur Sicherung der Forderungen der LIMEX auf diese über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Die Forderungen gehen zum Zeitpunkt ihres Entstehens über.

i. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, einer Zurücknahme oder Pfändung des Liefergegenstands durch LIMEX liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Rücknahme ist LIMEX berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Ansprüche der LIMEX angerechnet.

10. Beratung, Geheimhaltung und Datenschutz

a. Technische Beratungen sind nicht Gegenstand der Kaufverträge. Eine verbindliche technische Beratung bedarf eines gesonderten schriftlichen Beratungsvertrags. Eine technische Beratung entbindet den Vertragspartner nicht von der Obliegenheit einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung der gelieferten Ware.

b. Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten – auch auszugsweise – ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

c. LIMEX ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Vertragspartner, gleich ob diese vom Vertragspartner selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

d. Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen speichern und im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeiten.

11. Schlussbestimmungen

a. Gerichtsstand – auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse – ist der Firmensitz der LIMEX.

b. Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

c. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder durch individuelle Vereinbarungen wegfallen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht berührt.